Ausgabe 03 - 2002 berliner stadtzeitung
scheinschlag

Diese Ausgabe

Inhaltsverzeichnis


Zur Homepage

Info

Einige Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Arbeitslosen- und Sozialhilfe:

_Die Höhe der Arbeitslosenhilfe unterscheidet sich auf den ersten Blick unerheblich von der Sozialhilfe. Eine Nettoauszahlung über dem Sozialhilfeniveau bezieht nur der geringere Teil der Empfänger. Die Arbeitslosenhilfe bemißt sich nach dem ursprünglichen Arbeitseinkommen und liegt bei 50 bis 60%. Der durchschnittliche Nettobetrag lag in den alten Bundesländern im Jahr 2000 bei 532 Euro.

Der Sozialhilfebedarf ergibt sich im Normalfall aus dem Regelsatz von zur Zeit 286,83 Euro. Dazu kommen Kosten für Unterkunft, Miete und Heizung sowie einmalige Beihilfen. Daraus ergibt sich ein ungefährer Sozialhilfehöchstsatz von 639 Euro monatlich. Nicht enthalten ist der Krankenversicherungsbeitrag. Das Einkommen von Arbeitslosenhilfeempfängern mit bislang hohem Leistungsanspruch würde bei einer Zusammenlegung der Systeme deutlich sinken.

_Bei Sozialhilfe werden andere Sozialleistungen wie Wohngeld, Heizkostenzuschuß, Rente etc. voll angerechnet. Es bleibt also in jedem Fall bei den 639 Euro.

Bei der Arbeitslosenhilfe wird Wohngeld, Kindergeld, Unterhalt oder der einmalige Heizkostenzuschuß nicht angerechnet. Das Einkommen kann also durch andere Sozialleistungen und Ansprüche erhöht werden. Erst hierdurch ergibt sich für Viele die Möglichkeit, die Sozialhilfeschwelle zu überschreiten.

_Bei Arbeitslosenhilfe sind Nebeneinkommen bis 165 Euro grundsätzlich anrechnungsfrei. Bei höherer Arbeitslosenhilfe sogar 20%. Die Obergrenze für den Zuverdienst wird durch die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 15 Stunden gesetzt.

Bei Sozialhilfe sind je nach Höhe des Einkommens nur zwischen 71,71 Euro und maximal 143,42 Euro angerechnungsfrei

_Als Unterhaltsanspruch wird bei Arbeitslosenhilfe lediglich das Einkommen des Lebenspartners angerechnet. Bei Sozialhilfe gilt auch ein Unterhaltsanspruch gegenüber außerhalb einer Wohnungsgemeinschaft lebenden Kindern bzw. Eltern. Dieser führt zur Minderung der Sozialhilfe bis hin zu ihrer vollen Höhe. Ca. 50 Prozent der nach einer Bedarfsberechnung Sozialhilfeberechtigten verzichten infolge dessen auf eine Antragstellung.

_Bezugszeiten von Arbeitslosenhilfe sind im Gegensatz zur Sozialhilfe
rentenrechtlich Beitragszeiten.

_In beiden Systemen wird die Verweigerung der Annahme von Arbeit mit Streichungen bzw. Kürzungen bedacht. Die Sozialhilfe kennt jedoch keine Zumutbarkeitsregelung. Dies bedeutet, jede Tätigkeit, auch Stundenlöhne von 3,- Euro sowie Prämienarbeit von 1,- Euro pro Stunde muß bei Gefahr der völligen Streichung der Sozialhilfe angenommen werden.

Quelle: www.labournet.de

© scheinschlag 2002
Inhalt dieser Ausgabe | Home | Aktuelle Ausgabe | Archiv | Sitemap | E-Mail

  Ausgabe 03 - 2002