Ausgabe 03 - 1999 | berliner stadtzeitung scheinschlag |
| Mühsam ernährt sich das EichhörnchenÜber Nebenverdienste und RisikenFlexible Arbeitsverhältnisse, Teilzeitbeschäftigung und allgemeine Verringerung der Arbeitszeiten sind im Kommen. Nebenberufliche Tätigkeiten oder mehrere gleichzeitige Beschäftigungsverhältnisse aber auch. Das eine kann sogar das andere nach sich ziehen. Die Leute arbeiten an mehreren Stellen, um den gewohnten Lebensstandard zu halten oder um überhaupt mit dem Geld über die Runden zu kommen. Was schnell in den Verdacht der Schwarzarbeit gelangt, von der besser niemand etwas weiß, schon gar nicht der Arbeitgeber, ist vom Gesetz her moderat geregelt. Es bestätigt grundsätzlich die Möglichkeit, mehrere Arbeitsverhältnisse nebeneinander einzugehen. Das entscheidende Argument dabei ist die im Grundgesetz verankerte Berufsfreiheit. Steht im Arbeitsvertrag, daß Nebentätigkeiten dem Arbeitgeber gemeldet werden müssen und dessen Erlaubnis erfordern, kann die Zustimmung nur in seltenen Fällen verweigert werden. Selbst wenn jemand "vergessen" hat seinen meldepflichtigen Nebenjob anzugeben, ist dies noch lange kein Grund für eine Kündigung. Einschränkungen Einige Regeln gibt es natürlich doch noch: 15 Stunden sind zuviel Doch nicht nur derjenige, der sich glücklich zum Kreis der Hauptjobbesitzer zählen darf, hat die Erlaubnis, nebenher zu verdienen: Auch der Arbeitslose darf sein Arbeitslosengeld bzw. seine Arbeitslosenhilfe aufbessern. Zwei Merkmale sind dabei äußerst wichtig: Es dürfen nicht zu viele Stunden sein und der Verdienst darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Sonst gilt der Arbeitslose nicht mehr als arbeitslos, die Leistungen des Arbeitsamtes werden gestrichen, was nicht nur die Zahlungen betrifft sondern gegebenfalls auch die Ansprüche auf Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen, auf Arbeitsbeschaffungs- und berufliche Eingliederungsmaßnahmen. Gleichzeitig werden zudem bei Überschreiten der Grenzen die Nebenjobs versicherungspflichtig. Konkret dürfen nach neuestem Recht nicht mehr als 14,99 Stunden in der Woche gearbeitet werden. Bei 15 Stunden fällt man schon aus dem "Leistungsbezug" des Amtes raus. Entscheidend dabei sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden in der Woche und nicht die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit. Wer also in einer Woche mehr als 14,99 Stunden angibt, der ist für diese Woche nicht mehr arbeitslos, auch wenn er in der nächsten Woche nur eine einzige Stunde arbeitet. Lehrer und Dozenten im Nebenamt könnten versuchen, durch geschicktes Hochrechnen 20 Unterrichtsstunden ˆ 45 Minuten als Höchstgrenze zu ermitteln. Doch die Höchstgrenze liegt im Gegenteil deutlich darunter, da neben der reinen Unterrichtstätigkeit auch Vor- und Nachbereitungszeit mit eingerechnet werden. An- und Abmelden Bei längerfristigen Nebentätigkeiten (mindestens 12 Wochen) erlaubt die Durchführungsanweisung zu ¤118 Sozialgesetzbuch III das Überschreiten der 15-Stundengrenze für maximal drei aufeinanderfolgende Wochen. Wer dies bei kürzeren Nebenverdiensten möchte, sollte mit seinem Arbeitsamt sprechen. Sollte sich der kurzfristige Nebenverdient zeitlich sehr konzentrieren, kann es ratsam sein, dieses alles in eine Woche zu packen und sich für den Zeitraum vom Arbeitsamt abzumelden. Der Vorteil: Nichts wird vom Nebenverdienst angerechnet und abgezogen. Anschließend kann man wieder zum Arbeitsamt gehen. Bei nicht längerer Unterbrechung als sechs Wochen wird die Arbeitslosenunterstützung sogar automatisch weiterbewilligt. Wer sich abmeldet, muß sich jedoch auch für diese kurze Zeit krankenversichern. Der gute Draht zur vorherigen Krankenversicherung, bei der man pflichtversichert war, hilft hier weiter. Bei allen Neberverdiensten muß übrigens das Arbeitsamt informiert werden, damit es zustimmen kann. Für die Feinheiten der Regelungen empfiehlt es sich, die diversen Arbeitslosen- Beratungsstellen aufzusuchen.
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